Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen
     

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Wilhelm Brauneder (Hg.), Gerhard Lingelbach (Hg.), Dieter Pötschke (Hg.)

Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen

Teil I: Goslar und Wernigerode

Harz-Forschungen [32]

Festeinband, 253 Seiten, 41 Abb., 170 x 240 mm, teilweise farbige Abbildungen
März 2017
sofort lieferbar
ISBN 978-3-86732-266-9

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Mit Texten von
Wilhelm Brauneder, Bernd Feicke, Lena Koch, Maik Lehmberg, Gerhard Lingelbach, Dieter Pötschke, Michael Scholz, Fred Sobik, Dirk Suckow, Frank Weissenborn

Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.
Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orien­tiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang […], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihres­gleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.

 

Besprechung in literaturkritik.de

Gerhard Lingelbach

Gerhard Lingelbach

Geb. 1948 in Greiz/Thüringen, Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig; 1978 Promotion zum Dr. jur.; 1982 Lehrbefugnis und Habilitation 1984 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Dort seit 1985 zunächst als Dozent, ab 1988 Professor für Staats und Rechtsgeschichte, seit 1992 Ordinarius. 2013–17 Gastprofessor in China. Mitglied des Harz-Vereins.

Dieter Pötschke

Dieter Pötschke

Dr. Dieter Pötschke, geb. 1946 in Wolfsburg, gest. 2022 in Bad Doberan, 1965–72 Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin: Mathematik, Psychologie, Geschichte, Schwerpunkt Mediävistik bei Eckhard Müller-Mertens; Mitglied des Vorstandes des Harz-Vereins und des Vorstandes der Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg und der Brandenburgischen Historischen Kommission. Zahlreiche Veröffentlichungen zur Landes- und Rechtsgeschichte.

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